Trans*ident - Personenstandsänderung und Start der Hormontherapie
Was benötige ich, um meinen Personenstand zu ändern und mit der Hormontherapie zu beginnen?
In Österreich ist es rechtlich möglich, den Personenstand ohne psychotherapeutisches oder fachärztliches Gutachten zu ändern, wobei viele Behörden diesbezüglich unsicher sind und eine psychotherapeutische Stellungnahme verlangen.
Grundsätzlich brauchen Sie deshalb, wenn Sie trans*ident (transgender, transsexuell, non binär) sind, für die Änderung des Personenstandes und den Beginn der Hormontherapie noch immer
- a) eine psychologische ODER psychotherapeutische Stellungnahme sowie
- b)die Stellungnahme eines Facharztes*/einer Fachärztin* für Psychiatrie
dass bei Ihnen „Transsexualität“ vorliegt und dass aufgrund Ihrer trans*Identität mit der Hormonbehandlung begonnen werden sollte.

Empfehlungen für den Behandlungsprozess
Die begleitende Psychotherapie sollte mindestens über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten stattfinden, wobei die Häufigkeit der Sitzungen nicht festgelegt ist. Die psychotherapeutische Behandlung ist entsprechend dem Ausmaß des individuellen Leidenszustands der Patientin*/des Patienten* durchzuführen. D.h. auch, dass eine trans*Person, die keinen Leidenszustand hat, keine hochfrequente Psychotherapie benötigt.
"Das Ziel der Behandlung ist eine Verbesserung der psychischen und sozialen Situation (z.B. Selbstfürsorge, Arbeitsfähigkeit, Entwicklung tragfähiger Lebens- und Beziehungsperspektiven, realistische sexuologische Erwartungshaltung etc.) sowie die Stärkung der Identität der Patientin/des Patienten. Bei Vorliegen koexistenter psychischer, sozialer und/oder somatischer Störungen ist deren Behandlung durch eine Klinische Psychologin/einen Klinischen Psychologen, eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten, eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine andere Fachärztin/einen anderen Facharzt angezeigt.“
(Empfehlungen für den Behandlungsprozess bei Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus nach der Klassifikation in der derzeit gültigen DSM bzw. ICD-Fassung Stand: 20/06/2017)
Vor der Hormonbehandlung und Start mit Hormonen
Sie können natürlich den Psychotherapeuten*/die Psychotherapeutin* und die Fachärztin*/den Facharzt* frei wählen.
„Vor der Hormonbehandlung
Nach dem diagnostischen Prozess erfolgt, bei Wunsch nach einer Hormonbehandlung, eine urologisch-gynäkologische Untersuchung und ein Risikoscreening hinsichtlich möglicher Kontraindikationen. Bei Bedarf kann eine zytogenetische Untersuchung indiziert sein. Im Falle des Vorliegens von Kontraindikationen sind diese in die fachärztliche, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung einzubeziehen. Darüber hinaus erfolgt vor der Hormontherapie eine Stellungnahme durch:
die Klinische Psychologin/den Klinischen Psychologen (a) ODER die Psychotherapeutin/den Psychotherapeuten (a) mit einer anschließenden psychiatrischen Kontrolluntersuchung (b) sowie einer gemeinsamen Indikationsstellung der beteiligten Berufsgruppen für den weiteren Behandlungsverlauf hinsichtlich psychischer und somatischer Behandlungskomponenten. Bei dieser Indikationsstellung handelt es sich um
eine von der/von dem Fallführenden zusammengefasste Stellungnahme, aus der ein Konsens klar ersichtlich sein soll.“
(op.cit.)
„Hormonbehandlung
Erst bei Indikationsstellung zur Einleitung somatischer Behandlungsschritte darf eine Hormontherapie erfolgen, die kontinuierlich ärztlich kontrolliert werden muss. Parallel dazu ist die fachärztliche, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung nach Bedarf fortzusetzen, bei der es auch um die Begleitung der „real life experience“ (Leben in der angestrebten Geschlechtsrolle) geht. Die Hormontherapie erfolgt in der Regel über den Zeitraum eines Jahres. Danach können bei Wunsch genitalchirurgische Eingriffe vorgenommen werden.
Eine Angleichung an die gewünschte Geschlechtsrolle durch Vornahme chirurgischer Eingriffe kann auch ohne vorherige Hormontherapie erfolgen (z. B. Mastektomie)."
(op.cit.)
Personenstandsänderung
„Exkurs: Personenstandsänderung
Die Rechtsordnung berücksichtigt nach derzeitigem Stand „Transsexualität“ nicht ausdrücklich. Das Personenstandsgesetz normiert in § 41, dass Beurkundungen zu ändern sind, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sind. Die folgenden Kriterien für eine Personenstandsänderung beruhen auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.02.2009, Zahl 2008/17/0054. Voraussetzung zur Bewilligung einer Personenstandsänderung, die in Österreich unabhängig von somatischen Maßnahmen erfolgen kann, ist eine Stellungnahme einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin/eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten, welche folgende Punkte enthält:
- die Diagnose Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus in der Klassifikation der derzeit gültigen Fassung des DSM bzw. ICD;
- die Feststellung, dass die Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus ohne Behandlung aus heutiger Sicht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit als dauerhaft und irreversibel eingestuft werden kann;
- die Mitteilung, dass sich das äußere Erscheinungsbild der gewünschten Geschlechtsrolle deutlich angenähert hat.„
(op.cit.)



